Außerdem sind Aufzugsanlagen überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und sind spätestens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen.
Überwachungsbedürftige Anlagen stellen betrieblich besondere Anlagen dar, weil sie die von der Betriebssicherheitsverordnung vier besonderen Gefährdungen Dampf, Druck, Absturz sowie Brand/Explosion widerspiegeln.
Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und unterliegen somit bestimmten Prüfungen (Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfung in bestimmten Fristen) durch zugelassene Überwachungsstellen.
Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen gibt es einen Erlaubnisvorbehalt, d. h. der Betreiber hat bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zu beantragen.
Weitergehende definiertere Anforderungen werden an befähigte Personen gestellt, die überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzugsanlagen, bei Explosionsgefährdungen oder Druckgefährdungen) prüfen.