Ein generelles Einsicht- und Auskunftsrecht war für das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister nicht gegeben (eingeschränktes Öffentlichkeitsprinzip).
Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Öffentlichkeitsregister glaubhaft machen konnten, war diese zu gewähren und Abschriften der Eintragungen auszuhändigen.
1926 wurde das Öffentlichkeitsregister eingeführt Es wird seit 2013 als Handelsregister bezeichnet und dient in erster Linie der Rechtssicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der privatrechtlichen Verhältnisse.