Auch die Prozesse in den Gemeinderäten und Kreistagen wurde angepasst, notwendige Sitzungen durften als Video oder Telefonkonferenzen stattfinden, der Öffentlichkeitsgrundsatz musste dabei jedoch gewahrt bleiben.
Der Grundsatz der Mündlichkeit gehört zusammen mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz und dem Unmittelbarkeitsprinzip zu den grundlegenden Prozessmaximen in deutschen Gerichtsverfahren.