Der Landesdatenschutzbeauftragte sei frühzeitig in den Prozess eingebunden worden und es sei sichergestellt, dass keine Daten außerhalb des Geltungsbereiches der Datenschutz-Grundverordnung gespeichert werden.
Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach (Recht auf Auskunft) und (Recht auf Berichtigung) Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.
7 der Datenschutz-Grundverordnung) Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind, zu erhalten.