1 DSGVO ist die Bestellpflicht für den Datenschutzbeauftragten geregelt, nach der betroffene Unternehmen der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen haben.
Der Aufbau eines kontinuierlichen Managementkreislaufs unterstützt z. B. die saubere Ausgestaltung einer Auftragsdatenverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.
Gemäß Art. 59 Satz 1 DSGVO legt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
Betreffend der Veröffentlichung alter Filmaufnahmen von 1960 etc. trifft das die neue Datenschutzverordnung von 2018 nicht zu, da wie in diesem Beispiel 1960 es noch keine DSGVO gab.
1 DSGVO ausdrücklich ausführt: „Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten“.