Unter Einbeziehung von Datenschutzbestimmungen und der expliziten Zustimmung der Nutzer ist es der öffentlichen Verwaltung erlaubt, die Daten wiederzuverwenden und untereinander auszutauschen.
Nach Ansicht der Richter verstößt dieser Einsatz weder gegen Datenschutzbestimmungen noch gegen Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Bundesrechtliche Datenschutzbestimmungen können daher für die Verwaltungstätigkeit des Bundes sowie für die der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen werden, soweit diese Bundesrecht ausführen.