Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass bei öffentlichem Interesse eine Zwangslizenz erteilt wird, wenn der Patentinhaber zuvor die Einräumung einer Lizenz gegen eine angemessene Lizenzgebühr verweigert hat.
Die gesetzliche Lizenz wird im deutschsprachigen Schrifttum üblicherweise von der urheberrechtlichen Zwangslizenz abgegrenzt, bei welcher vor der Nutzung die Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers eingeholt werden muss.
Um eine Zwangslizenz erhalten zu können, muss ein Lizenzsucher auf jeden Fall zunächst erfolglos versucht haben, von dem Eigentümer des Schutzrechts eine Lizenz zu erhalten.