Die Bohrgenehmigung wurde vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Vorrichtungen erteilt, mit denen ein Ölleck im Falle eines Unfalles verschlossen werden kann.
Eine Verleihung von Bergfeldern erfolgte vorbehaltlich der Rechte Dritter, also z. B. der Grundstückseigentümer, so dass Rechtsstreitigkeiten häufig vorkamen.