Nach deutschem und europäischem Recht ist vorgeschrieben, dass nur für Versuchszwecke gezüchtete Tiere eingesetzt werden dürfen und lediglich in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden darf.
Ausnahmen sieht das Gesetz nur vor, wenn entweder die Narkose für das Tier belastender wäre als der Eingriff allein oder es dem Versuchszweck entgegensteht.
Vornehmliche Ziele waren bei diesem Projekt die Nutzung als Rennstrecke sowie verschiedene Versuchszwecke (unter anderem die Verwendung von bituminösen Straßendecken).
Diese Beschränkungen erstrecken sich im Wesentlichen auf Handlungen im privaten Bereich und zu Versuchszwecken sowie auf Fahrzeuge im vorübergehenden grenzüberschreitenden Verkehr.