Völkerrechtliche Verträge hätten aber noch der Zustimmung anderer Organe wie dem Fürstenrat (oder je nach Inhalt des Bundesrats oder der Versammlung der Bundesabgeordneten) bedurft.
Die Zulässigkeit der Einkalkulierung von Kollateralschäden, die durch die nicht exakte Operationsführung entstehen, als auch die völkerrechtliche Legalität solcher Angriffe sind streitbar.
Obwohl sie keine völkerrechtlich verbindliche Bedeutung hatten, wurden sie von ungarischen Behörden und deutschen Dienststellen anerkannt, wenn auch gelegentlich mit Bestechung nachgeholfen werden musste.