Grundsätzlich wählbar ist nach diesen Wahlregeln jeder unverheiratete getaufte Mann, der der römisch-katholischen Kirche angehört, es sei denn, er ist ein Häretiker, ein Schismatiker oder ein Simonist.
Man unterschied das unverheiratete Hausgesinde mit Lohn und Verpflegung vom verheirateten Deputatgesinde mit Naturalentschädigung, einem zugewiesenen Landteil und teilweise einer eigenen Wohnung oder einem Gesindehaus.
In das Damenstift konnten nur unverheiratete Frauen aus dem Hochadel eintreten, heiratswillige Ordensdamen wohnten außerhalb der Klostermauern in zum Teil eigenen Häusern.