Um dies sicherzustellen, schuf der Gesetzgeber neben Bußgeldvorschriften die Prospekthaftung, kraft derer diejenigen, die ein Prospekt herausgeben oder in anderer Weise zu verantworten haben, für unvollständige oder unrichtige Angaben haften.
Als Bilanzfälschung und Bilanzmanipulation bezeichnet man die bewusst oder leichtfertig unrichtige Wiedergabe der Lage eines Unternehmens in der Bilanz.
Eine Schätzung wird häufig im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (sogenannte Betriebsprüfung) vorgenommen, wenn eine formell nicht ordnungsgemäße Buchführung oder eine materiell unrichtige Buchführung festgestellt wurde.
Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Täter der Steuerhinterziehung seine Tathandlung korrigiert (unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt) und die hinterzogene Steuer entrichtet.
Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob auch das Angeben falscher Daten im automatisierten Mahnverfahren eine unrichtige Verwendung von Daten darstellt.
Wer unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt um eine zuständige Behörde zu einem Tätigwerden zu veranlassen, handelt ebenso Ordnungswidrig.
Er hebt Auslassungen, sachliche Irrtümer, Leichtigkeit in Umdeutungen, abfällige Bemerkungen über die Reformation, fehlerhafte Zitate und unrichtige "Kulturbilder" aus der Vergangenheit und Gegenwart hervor.