Die Verträge vermitteln subjektive Rechte nicht mit unmittelbarer Wirkung, sondern beschränken sich darauf, die Vertragsstaaten zur Gewährung bestimmter Rechte zu verpflichten.
Das subjektive Nettoprinzip ist ein Verfassungsgebot, dass die steuerliche Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie fordert.
Bei einer fahrlässigen Herbeiführung sind die besonderen Merkmale zur Bestimmung der Schuld entsprechend zu berücksichtigen, so etwa die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung oder Unzumutbarkeit der gebotenen Handlung.