Ein Untersuchungsausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß Art. 82 der italienischen Verfassung mit denselben Befugnissen eines Strafrichters, kann allerdings niemanden verurteilen.
Soweit der Jugendrichter auf Heranwachsende oder Erwachsene allgemeines Strafrecht anwendet, reicht seine Strafgewalt wie bei allen Strafrichtern bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Der Strafrichter darf sich zwar durch die vom Familiengericht festgestellten Unterhaltspflichten leiten lassen, er darf sie aber nicht ungeprüft übernehmen.