Dazu zählen etwa Kosten für Schönheitsreparaturen in der Wohnung; diese sind nicht im Regelbedarf enthalten und daher sind in jedem Fall die angemessenen Kosten zu übernehmen.
Die eben genannte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist aber abdingbares Recht und kann durch Vertrag auf den Mieter übertragen werden.
Führt der Mieter Schönheitsreparaturen trotz Unwirksamkeit der Renovierungsklausel aus, kann ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Vermieter zustehen.
Für die anteilige Kostenabwälzung gilt wie bei der Abgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen, dass sie nicht an starre Fristen und/oder starre Prozentsätze gebunden ist, da dies auch eine unangemessene Benachteiligung wäre.