Für Unternehmer bestehen dabei besondere Regelungen, wie die Tatsache, dass sich ihre Leistungen nach einer satzungsmäßig festgelegten Versicherungssumme richten.
Gemeindeverbänden kommt nicht wie Gemeinden an sich ein eigener Aufgabenkreis (örtliche Angelegenheiten) zu, er muss vielmehr gesetzlich oder satzungsmäßig ausgeformt werden.
Auf Antrag kann der Verein über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern entscheiden, nach Vereinsangaben ist die Gesamtzahl der Mitglieder aber satzungsmäßig beschränkt.
Im Leistungsfall werden Pflichtleistungen als gesetzliche Mindestleistungen gewährt und freiwillige Leistungen auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Zwischen 1925 (814 Mitglieder) und 1931 (541 Mitglieder) verlor die Bank ein Drittel ihrer Kunden, da viele Mitglieder den satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen konnten.