Um sie besser zu integrieren, wurde 1536 verabschiedet, dass ein zum Domdechant gewähltes Mitgliede sein reguläres Kanonikat weiterhin behalten konnte.
Treten in der Zwischenzeit Umstände ein, die den Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen zur Folge haben, ist ein reguläres Strafverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen.