Eine unzulässige Überraschungsentscheidung kann einen mit Berufung und Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde angreifbaren Verfahrensmangel darstellen sowie eine Verfassungsbeschwerde nach vorheriger Anhörungsrüge begründen.
Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden.