Eine unzulässige Überraschungsentscheidung kann einen mit Berufung und Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde angreifbaren Verfahrensmangel darstellen sowie eine Verfassungsbeschwerde nach vorheriger Anhörungsrüge begründen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, wenn die Partei, die das Rechtsmittel einlegen will, mit einem Betrag von mehr als 20.000 Euro beschwert ist.
Das Revisionsgericht kann auch dann die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn in einer Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs festgestellt wird.
Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
Eine Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts findet nicht statt, möglich ist einzig und allein eine Revision, wenn das Verwaltungsgericht diese zulässt oder das Bundesverwaltungsgericht einer Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt.