Jedoch kann es nach versehentlichem Waschen mit aufhellerhaltigem Vollwaschmittel fluoreszieren und daher beim Einsatz von UV-Prüfgeräten, wie sie häufig an Ladenkassen im Einzelhandel verwendet werden, fehlerhafterweise einen Fälschungsverdacht anzeigen.
Damit scheidet die offenen Ladenkasse in Restaurants, bei Schaustellern, in Gaststätten als Haupt- und Thekenkasse aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für ihre Verwendung nicht erfüllt sind.
Anwendung finden sie in Tageslichtprojektoren, bei einfachen Handlupen, bei Automobil-Rücklichtern und als Weitwinkellinsen(-folien) in Automobil-Heckscheiben (Toter Winkel) und Ladenkassen (Kontrolle der Einkaufswagen).
Im Übrigen würde die offene Ladenkasse ohne Aufzeichnung der Barerlöse nicht kassensturzfähig sein und damit wäre die Richtigkeitsvermutung des nicht anwendbar.
Wegen der Pflicht, alle Barerlöse und Barausgaben durch Belege zu dokumentieren, sind die Aufzeichnungspflichten bei der manuellen Form der offenen Ladenkasse und der Registrierkasse identisch.