Ein Umzug allein wegen unangemessen hoher Heizkosten ist aber nur dann zumutbar, wenn die Gesamtkosten in der neuen Wohnung, einschließlich der Miete, geringer ausfallen.
Die Heizkostenverordnung verpflichtet jeden Betreiber einer gemeinschaftlich genutzten Heizungsanlage zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten.
Von einer Mieterhöhung zu unterscheiden ist die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Nebenkosten (insbesondere Betriebskosten und Heizkosten) bei einer Nettokaltmiete.