Wenn die Abstimmenden der Gesetzesvorlage mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt haben, erlangt sie in jedem Fall Gesetzeskraft, unabhängig von der Wahlbeteiligung.
So habe die sogenannte „Führerermächtigung“ keine Gesetzeskraft gehabt, der konkrete Ablauf der Tötungen spräche dem Mitleidsargument Hohn und einen gesellschaftlichen Konsens habe es nicht gegeben.