1 StGB, bei der jemand bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten war.
Ersteres wird als „Wecken und Fördern von Sadismus und Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude“ definiert und zweiteres mit „Ausübung von Gewalt als nachahmenswert darstellen“ näher umschrieben.