Statthafter Rechtsbehelf bzw. statthaftes Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl ist der Widerspruch, wenn der Arrestbefehl durch Beschluss ergangen ist, ansonsten die Berufung.
Grund für die Hinterlegung solcher Gelder ist meist, dass mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen sind und der Drittschuldner sich nicht sicher ist, an welchen Pfändungsgläubiger er zu zahlen hat.