Dahingegen liegt keine Freiheitsberaubung vor, wenn das mögliche „Verlassen eines Ortes ein [nur] empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB nach sich ziehen würde“.
Durch schlechte Lichtverhältnisse in den Schützengräben, relativ empfindliches Filmmaterial und schweres Kameragerät waren zudem die technischen Voraussetzungen für authentische Filmaufnahmen an vorderster Front nicht ideal.
Denn abgesehen von den bekannteren Umweltbedenken war dem Militär völlig klar, dass die Staumauer im Falle eines militärischen Konfliktes ein empfindliches Angriffsziel bildet.
Das Studium schloss er 1951 mit der Diplomarbeit „Messungen und Berechnungen für ein empfindliches Nadelgalvanometer sowie Konstruktion und Bau desselben“ ab.