Wesentlich für die etwaige Haftung des Beraters ist die Frage, ob auf den geschlossenen Beratungsvertrag das Recht des Dienstvertrags oder Werkvertrags anzuwenden ist.
Dort ist auch festgelegt, nach welchen Kriterien die Träger des Entwicklungsdienstes als solche anerkannt werden; denn nur diese können Entwicklungshelfer-Dienstverträge schließen.
Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit.
Der Architektenvertrag ist dagegen, anders als häufig vermutet, kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag (wenn auch mit einigen Elementen eines Dienstvertrages).
In Dienstverträgen des öffentlichen Dienstes ist zumindest bei mit Haushalten befassten Personen vorgesehen, dass „die Haushaltsgrundsätze einzuhalten sind.