Bedürftigkeit ist eine einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch auf Seiten des Berechtigten begründende und auf Seiten des Verpflichteten begrenzende Voraussetzung.
Daraus ergibt sich für ihn, dass der tätige Intellekt nicht nur das begründende Prinzip der menschlichen Seele, sondern wesenhaft mit ihr identisch ist.
Seine eigenen, einen dritten Standpunkt begründenden Arbeiten wurden zu dieser Zeit noch kaum wahrgenommen, sondern erst, als er seine Aufsätze 1952 in Buchform veröffentlichte.