So kann er z. B. einen Darlehensvertrag, der wegen Wuchers nichtig ist, nochmals wegen arglistiger Täuschung anfechten, um einen Schadensersatzanspruch gegen den Täuschenden zu erhalten.
Streng zu unterscheiden ist die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz von der Anfechtung einer Willenserklärung, zum Beispiel wegen Erklärungsirrtums oder arglistiger Täuschung.