Umgekehrt ist die Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld formfrei wirksam, da es sich nicht um eine Abänderung der notariellen Unterwerfungserklärung handelt.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie dies der Fall sein kann – z. B. durch Variation gewisser Grundgesetze der klassischen Logik oder durch deren Abänderungen bzw. Erweiterungen.