Ab 1844 wird bei Einschreibsendungen der Empfangsschein (Rückschein) nur noch auf Verlangen des Absenders zurückgegeben, gegen eine Zustellgebühr (Rückscheingebühr) von 6 Pfg.
Diese zahlten ihre Zustellgebühr entgegen den Gepflogenheiten nicht monatlich, sondern wöchentlich und erhielten hierfür Quittungen, die aus Bilderserien bestanden und deswegen bei den Kindern sehr beliebt waren.