Dabei sollen neue Methoden, Vermittlungsverfahren und Sprachen entwickelt werden, die das transformative und politische Potential der Kunst festhalten.
Ist das Vermittlungsverfahren beendet und hat der Bundestag im Falle der Änderung des Gesetzesbeschlusses durch den Vermittlungsausschuss erneut Beschluss gefasst, so kann der Bundesrat binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.
Kommt es im Vermittlungsverfahren zu keinem Kompromiss oder zu einem Ergebnis, das vom Bundesrat nicht akzeptiert wird, kann er gegen das Gesetz nunmehr Einspruch einlegen.
Der Bundesrat kann nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens gegen das Gesetz mit der Mehrheit der Länderstimmen (mindestens 35 Stimmen) Einspruch erheben.
Die Kommission ist für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens bei Differenzen unter den Kantonen über die Anwendung gemeinsamer Verträge zuständig.