Erhält ein Ehepartner derartige Zuwendungen nicht zur Vermögensbildung, sondern zu Verbrauchszwecken, werden sie nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen und sind Zugewinn.
Diese streifte eine breite Themenpalette wie den Abbau von Überstunden, eine Qualifizierungsoffensive, die Verbesserung von Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitsvermittlung, Altersvorsorge und Vermögensbildung.