Für die Beweiskraft einer Abschrift im Rahmen des Urkundenbeweises gelten zivilprozessrechtliche Beweisregeln, die den Tatrichter zu einem bestimmten Verständnis eines Sachverhalts zwingen (Abs.
Ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll ist im Zivilprozess als Urkundenbeweis verwendbar, selbst wenn der Vernommene sein Zeugnisverweigerungsrecht später geltend machen möchte.
Der Urkundenbeweis, der in jedem Zivilprozess angetreten werden kann, ist zu unterscheiden vom Urkundenprozess, der bei beschränkter Beweisprüfung ein besonderes Verfahren auftut.