Einige Anleger klagten aufgrund von vermuteten Unrichtigkeiten im Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekts auf Schadenersatz für erlittene Kursverluste.
Eine analoge Anwendung auf andere Fälle wird von der Rechtsprechung verneint, etwa bei nachträglich entstandener Unrichtigkeit der Kostenentscheidung infolge einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde.
Er wird als Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen und soll bei Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch gutgläubigen Erwerb verhindern.
Unrichtigkeiten sind dann "offenbar", wenn sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe ergibt.
Auf diese Weise werden sehr kleine, auf andere Art früher nicht festzustellende Unrichtigkeiten angezeigt, wie dies z. B. für mathematische Instrumente notwendig ist.