Der Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld erlischt, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats schriftlich geltend gemacht wird.
Zur Fürsorge gehören die Besoldung, Reisekostenerstattung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Beihilfe, Ruhegehalt, Hinterbliebenen-, Unfall- und Wohnungsfürsorge.
Zur Fürsorge und Alimentation gehören die Besoldung, Reisekostenerstattung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Beihilfe, Ruhegehalt, Hinterbliebenen-, Unfall- und Wohnungsfürsorge.
Diese ATGV regelt die bei grenzüberschreitenden dienstlichen Maßnahmen erforderlichen Abweichungen von den allgemein für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld.