Ein Tatbestandsirrtum liegt beispielsweise vor, wenn jemand aus dem Gasthaus einen fremden Regenschirm aus dem Schirmständer mitnimmt, weil dieser dem eigenen zum Verwechseln gleicht.
Nimmt der Täter fälschlich an, die Zueignung sei nicht rechtswidrig, etwa weil er glaubt, einen Anspruch zu haben, befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum.
In diesem allgemeinen Teil formuliert der Code nicht nur seine Zwecke und Ziele, sondern definiert auch Begriffe wie Handlung (§ 2.01), Kausalität (§ 2.03), Vorsatz (§ 2.05), Tatbestandsirrtum (§ 2.04(1)) und Teilnahme (§ 2.06).
Ein Tatbestandsirrtum liegt somit vor, wenn der Täter die Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes objektiv verwirklicht, ohne dass sich sein Tatvorsatz darauf erstreckt.
Der Tatbestandsirrtum schließt den Vorsatz aus, lässt aber eine Ahndung fahrlässigen Verhaltens zu, soweit gesetzliche Vorschriften auch fahrlässiges Handeln unter Strafe beziehungsweise unter eine Bußgeldandrohung stellen.