Außerdem könne man mit keinem Charakter wirklich mitfühlen, man empfinde zwar hin und wieder Mitleid, das aber durch die zu verurteilenden Taten wieder zunichtegemacht werde.
Die Rechtsprechung verlangt, dass der Klageerzwingungsantrag alle relevanten Fakten zur Tat und zum bisherigen Verfahren selbst enthalten muss und es insbesondere nicht genügt, lediglich auf den Akteninhalt zu verweisen.