Für Schäden, die durch einen Schienensuizid oder seinen Versuch entstehen, können der Suizident und seine Erben (sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen) grundsätzlich schadensersatzpflichtig sein.
Der Suizident kann bei dem Unfall als Fußgänger beteiligt sein, als Fahrer absichtlich einen Unfall verursachen oder anderweitig durch Eingriffe in den Straßenverkehr zu Tode kommen.
Eine Selbsttötung liegt aber nur dann vor, wenn der Suizident den letzten Schritt noch selbst beherrscht, also die sogenannte Tatherrschaft über das Geschehen hat.
War der Suizident geköpft worden, wurde der Kopf meistens an einer anderen Stelle beigesetzt oder dem Leichnam zwischen die Beine bzw. an die Füße gelegt.
Wenn der Suizident absichtlich als Falschfahrer eine Straße befährt, wird zumeist die Verletzung beziehungsweise der Tod von Unbeteiligten in Kauf genommen.