Liegt eine Einwilligung nicht vor und verneint das Gericht Sachdienlichkeit, weist es nach herrschender Meinung die geänderte Klage durch Prozessurteil als unzulässig ab, während die ursprüngliche Klage rechtshängig bleibt.
Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn der bisher gewonnene Prozessstoff auch für die geänderte Klage eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert.