Weil die Beitragszahlungen fast vollständig in das neue System erfolgen, stehen den Rentenansprüchen aus dem alten System fast keine Einzahlungen mehr gegenüber.
Dabei musste der Rückkehrende seine Rentenansprüche aufgeben – der Arbeitnehmeranteil wurde ausbezahlt, den Arbeitgeberanteil verblieb bei der Rentenkasse.
Im Rahmen der Entgeltumwandlung erworbene Rentenansprüche sind in der Auszahlungsphase grundsätzlich steuer- und bei gesetzlich wie freiwillig Versicherten beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.