Bei der Angabe des Hafens durch den Befrachter handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine schlichte Mitwirkungshandlung des Gläubigers der Beförderungsleistung.
Gewöhnliche Vereine, Freiberufler, Grundstücksgesellschaften oder öffentliche Betriebe sind ihnen nicht unterworfen; letztere orientieren sich ohne Rechtspflicht am Bilanzrecht.
Voraussetzung dafür ist, dass das beanstandete Verhalten Handlungsqualität aufweist und dass den Unterlassenden eine sogenannte Garantenpflicht, d. h. eine Rechtspflicht zum Handeln, trifft.
Rechtssicherheit beruht auf dem Anspruch der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und Gewährleistung von Rechtsnormen sowie die an diese gebundenen konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen.