Zu sehen sind Menschen unterschiedlichsten Alters und Geschlechts, in verschiedenen Rauschzuständen (verursacht durch Alkohol, Drogen, Spielkonsolen usw.).
Dabei wird das selbstverschuldete Herbeiführen der Unzurechnungsfähigkeit bestraft, was die im Rauschzustand verübte (Rausch-)Tat (Verbrechen oder Vergehen) zur blossen objektiven Strafbarkeitsbedingung macht.