Öffentlich-rechtliche Satzungen beruhen auf einer öffentlich-rechtlichen Satzungsautonomie, während privatautonome Satzungen in der Privatautonomie gründen.
Die sozialen Missstände der Industrialisierung im 19. Jahrhundert waren Folge der Privatautonomie trotz Ungleichgewichtigkeit der Macht der Vertragspartner.
In privatrechtlicher Hinsicht bedeutet das datenschutzrechtliche Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt aber eine partielle Abkehr vom dort geltenden Grundsatz der Privatautonomie.