Beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch handelt es sich um einen Unterfall des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, der Pflichtverletzungen von Sozialleistungsträgern kompensieren sollen.
Die Staatsanwaltschaft geht dem Vorwurf der Pflichtverletzung nach, da der seinerzeitige Vorstand Ende 2006 hochriskante Investitionen im dreistelligen Millionenbereich tätigte oder genehmigte.
Erst dann kann sie ihre arbeitsrechtliche Wirkung entfalten und bei erneuter Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen führen.
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und ist berechtigt, diesen bei Vorliegen wichtiger Gründe (Pflichtverletzung, offensichtliche Unfähigkeit) vorzeitig wieder abzuberufen.
Das Recht auf fristlose Kündigung wegen Untätigkeit des Maklers oder anderer Pflichtverletzungen wird durch eine im Vertrag eingetragene mehrmonatige Kündigungsfrist nicht außer Kraft gesetzt.