Zwar wurde an einer reichseinheitlichen systematischen Gesetzgebung gearbeitet, doch scheiterte die Einführung eines Naturschutzgesetzes sowohl an Eigentumsfragen wie am Verhältnis des Zentralstaates zu den Ländern.
Die Organisation des Naturschutzes gemäß Naturschutzgesetz von 1954 wurde beibehalten, unter genannter Aufweichung der Verpflichtung zur Benennung von Zuständigkeiten insbesondere auf Kreisebene.