Es handelt sich um eine Scheinhandlungsvollmacht, der kein Arbeitsverhältnis zugrunde liegen muss, so dass auch Angehörige des Ladeninhabers unter diese Vorschrift fallen.
Mit ihren Motorrädern oder Mofas fahren sie durch die Stadt und hängen in Kneipen oder auf dem Gehsteig ab, wo sie Ladeninhabern ein Dorn im Auge sind.
Ladenangestellte müssen nach dem handelsrechtlichen Verständnis nicht zwingend wie Angestellte einen Arbeitsvertrag besitzen, sondern können auch Angehörige des Ladeninhabers sein.
Die Ladeninhaber waren jedoch bereit, der einstmals angesehenen Einwohnerin Ware zu liefern, wenn sie ihre Hausmeistersfrau schickte oder die Waren telefonisch bestellte.
Die bloße Beobachtung etwa durch den Ladeninhaber oder den Kaufhausdetektiv ändert noch nichts am entgegenstehenden Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers.