Ergebnis dieser Kreditentscheidung ist die Einräumung von bankinternen Kreditlinien, bis zu deren Höhe eine Bank bereit ist, mit einer Gegenpartei Geschäfte abzuschließen.
So genannte „interne“, dem Bankkunden nicht offiziell mitgeteilte Kreditlinien, entfalten keine Außenwirkung und begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Duldung einer Überziehung.
Dabei müssen Kreditentscheidungen zur Einräumung bankinterner Kreditlinien für Gegenparteien führen, um das Geschäftsvolumen für jede einzelne Gegenpartei zu limitieren.