Die uniformierte Polizei war für die Bearbeitung der leichten Kriminalität (einfacher Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Hehlerei, Nötigung) und bei schweren Straftaten für die erste Tatortsicherung zuständig.
Doch fiel auf, dass die Hehlerei, obwohl wegen des Beuteabsatzes oftmals dem Vortäter helfend, in der Regel um des eigenen Nutzens wegen begangen wird.
Diese Rechtssätze betreffen strafrechtliche Regelungen für Diebstahl und Hehlerei, Gotteslästerung, Körperverletzung und Tötungsdelikte, Sexualstraftaten sowie eherechtliche Fragen.