So dürfen in die Handwerksrolle eingetragene Betriebe nun auch Arbeiten von fremden Handwerken ausführen, wenn diese die eigenen Tätigkeiten wirtschaftlich ergänzen (der Handwerksordnung).
Die einzelnen Betriebe der Gesundheitshandwerke werden immer von jeweils einem Meister oder einer entsprechend qualifizierten Person geführt, der in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Der Pflasterer als Garten- und Landschaftsbauer darf nicht im handwerklichen Straßenbau tätig werden, da er nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.