Nur der jeweilige Grundrechtsträger kann sich daher gegenüber den Grundrechtsadressaten auf seine jeweilige grundrechtlich verbürgte Rechtsposition berufen.
Trotz vieler Fragen im Einzelnen ist anerkannt, dass der Grundrechtsträger auch aus dieser objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte für sich Rechte herleiten kann.
Ausländische juristische Personen sind unter Umständen ebenso zu behandeln wie inländische Grundrechtsträger (siehe: Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen).
Sofern die juristische Person durch den Staat beherrscht wird, ist sie kein Grundrechtsträger, da sie als Bestandteil der öffentlichen Hand selbst an die Grundrechte gebunden ist.
Eine Enteignung liegt nach allgemeiner Auffassung vor, wenn der Staat einem Grundrechtsträger durch Hoheitsakt zielgerichtet eine bestehende Eigentumsposition zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe entzieht.